Tumorzentrum Anhalt am Städtischen Klinikum Dessau e. V.

 

 

 Tumorzentrum Anhalt am Städtischen Klinikum Dessau e. V.

§1 Name

1. Der Verein führt den Namen „Tumorzentrum Anhalt am Städtischen Klinikum Dessau
e. V.“.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sein Sitz ist Dessau.

§2 Zweck und Aufgabe

1. Der Verein „Tumorzentrum Anhalt am Städtischen Klinikum Dessau e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung der Wissenschaft und Forschung und des öffentlichen Gesundheitswesens

Durch den Verein   soll in den Jahren eine kontinuierliche Verbesserung der Versorgung Krebskranker erreicht werden.

Insbesondere ergeben sich hieraus folgende Aufgaben:
2. Erfüllung der Aufgaben eines klinischen Krebsregisters im Sinne des § 65 c SGBV
- Koordination der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit dem Ziel des schnellen Austausches von Forschungsergebnissen, Therapiestudien und Wissenschaftlern im Bereich der Onkologie.
- Koordination der hochqualifizierten interdisziplinären Zusammenarbeit in Diagnostik und Therapie maligner Erkrankungen mit dem Ziel der lückenlosen Betreuung der Tumorkranken
- Gewährleistung des Informationsaustausches zwischen  den Ärzten durch Organisation onkologischer Konferenzen, Konsilen, telefonischer Konsiliardienste und anderer Formen der Zusammenarbeit
- Erarbeitung standardisierter Diagnostik- und Therapieempfehlungen
- Unterstützung der Entwicklung leistungsfähiger Konzepte und Verfahren für die Nachsorge und Rehabilitation von Tumorpatienten
- Beratung von Behörden und Ärzten zu Fragen der Personal-, Sachmittel und Investitionsausstattung soweit diese für die Verbesserung der onkologischen Betreuung und Forschung von Bedeutung sind.
- Unterstützung der Aus- und Fortbildung der in den verschiedenen Fachdisziplinen onkologisch tätigen Ärzte einschließlich der Durchführung medizinisch-onkologischer Veranstaltungen in enger Zusammenarbeit mit den ärztlichen Fachverbänden und anderen zuständigen Organisationen.
- Entwicklung und Organisation der Laienaufklärung auf allen Gebieten der Krebsforschung und Krebsbekämpfung und der Motivation der Bevölkerung zur Krebsvorsorge und Frühdiagnostik.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden.
5. Der Verein kann sich zur Erfüllung bzw. zur Förderung seiner satzungsgemäßen Zwecke an anderen Gesellschaften beteiligen oder solche gründen. Der Beschluss für die Beteiligung oder Gründung einer Gesellschaft bedarf der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 3 Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Dessau.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins sind:
- Ordentliche Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können werden:
- Vertreter onkologisch profilierter Kliniken und Abteilungen des Städtischen Klinikums Dessau
- Vertreter onkologisch orientierter Krankenhäuser in der Region Anhalt und den angrenzenden Gebieten
- die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt und die Ärztekammer Sachsen-Anhalt
- onkologisch tätige Ärzte
3. Fördernde Mitglieder können werden:
- Einzelfirmen, Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit sind.
4. Ehrenmitglieder können werden:
- Persönlichkeiten der Wissenschaft, Wirtschaft, des öffentlichen Lebens und des Vereins selbst, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird erworben aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Eine etwaige Ablehnung ist nicht zu begründen.
2. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden, deren Entscheidung endgültig ist.
3. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder erhalten etwaige Berichte und Veröffentlichungen des Vereins kostenlos.

§ 7 Beiträge und Mittelbeschaffung

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Weitere Mittel werden als Zuwendungen öffentlicher und privater Förderer beschafft, die an der Realisierung der Ziele des Vereins  interessiert sind.
3. Durch die Aufgabenwahrnehmung als Landeskrebsregister iSd. § 65 c SGB V erhält der Verein Einnahmen u. a. von den Krankenkassen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch schriftliche Austrittserklärung, die unter Einhaltung von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist.
- Durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung, insbesondere, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat
Für einen derartigen Beschluss, der schriftlich zu begründen ist, ist Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Wenn ein Mitglied trotz jährlicher Zahlungsaufforderung mit drei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das Ausscheiden wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt.
- Durch Tod.
2. Die finanziellen Verpflichtungen des ausgeschlossenen Mitgliedes enden mit dem laufenden Geschäftsjahr. Dies gilt nicht für rückständige Beiträge oder sonstige bereits entstandene Verpflichtungen.

Ausgeschiedenen Mitgliedern steht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand
- der Geschäftsführende Vorstand.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes sind unentgeltlich i.S.v. § 31b BGB tätig.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Vorstandes einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Von der Einhaltung der Ladungsfristen kann bei Einverständnis aller Mitglieder abgesehen werden.
2. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder bei besonderen Gegebenheiten hat der Geschäftsführende Vorstand unter Beachtung der Einladungsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Er hat jeweils zu Beginn über die Arbeit des Gesamtvorstandes zu berichten.
4. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst.  Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt mündlich im offenen Verfahren.  
5. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
6.  Ein bei der Beschlussfassung überstimmtes Mitglied kann verlangen, dass sein Votum einschließlich seiner Begründung in die Niederschrift aufgenommen wird.
7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Niederschrift wird den Mitgliedern innerhalb einer Frist von  4   Wochen nach der Mitgliederversammlung schriftlich (einfacher Brief, Fax, E-Mail; Internetseite) zur Verfügung gestellt. Einwendungen gegen die Niederschrift und Beschlüsse sind innerhalb einer Ausschlussfrist von  4  Wochen nach Zugang des Protokolls schriftlich geltend zu machen.
8. Beschlüsse können außerhalb der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Umlaufverfahren per Fax/E-Mail oder einfachem Brief gefasst werden, sie bedürfen einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder. Der Vorstand stellt das Ergebnis der Beschlussfassung fest und teilt es den Mitgliedern unverzüglich auf schriftlichem bzw. elektronischem Weg mit. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist in die Niederschrift der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.
9. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Berichtes des abgelaufenen Wirtschaftsjahres
- Genehmigung der Jahresrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres
- Entgegennahme der Berichte der Arbeitsgruppen
- Beratung und Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan und die Festsetzung besonderer Aufgaben.
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtvorstandes
- Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes

§ 11 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführenden Vorstand sowie den von der MV zu wählenden weiteren Mitgliedern:
- einem onkologischen Chirurgen
- einem medizinischen Onkologen
- einem Strahlentherapeuten
- einem Tumorpathologen
- einem Vertreter der onkologischen Forschung
- einem Vertreter für Dokumentation und Statistik sowie dem Leiter der Stabsstelle Recht des Städtischen Klinikums Dessau

Dem Gesamtvorstand des Vereins  gehören kraft ihrer Funktion an:
-  der ärztliche Direktor des Städtischen Klinikums Dessau

-  ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
-  ein Vertreter der Ärztekammer Sachsen-Anhalt

Die Mitgliederversammlung bestimmt unter den gewählten Mitgliedern des GV den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter (sofern diese nicht identisch mit dem Geschäftsführenden Vorstand sein sollen). Der Geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Es ist anzustreben, dass alle Einrichtungen des Städtischen Klinikums Dessau, die an der onkologischen Schwerpunktbehandlung beteiligt sind, durch ein Mitglied im Gesamtvorstand vertreten sind. Der Geschäftsführende Vorstand hat das Recht, weitere Persönlichkeiten – auch anderer Disziplinen – in den Gesamtvorstand zu kooptieren.
2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens  5 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst,  Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
3. Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestellen.
5. Der Gesamtvorstand ist vom Geschäftsführenden Vorstand mit einer Ladungsfrist von 2    Wochen einzuberufen, wenn mindestens 30 % seiner Mitglieder dies verlangen.
6. Der Gesamtvorstand hat das Recht, weitere Persönlichkeiten zu kooptieren.
7. Wünschenswert ist die Kooptierung eines Vertreters der Krankenkassen.
8. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind:
- Planung der wissenschaftlichen und praktischen Arbeit des Tumorzentrums
- Aufstellung des Haushaltsplanes
- Beschluss über die Mittelvergabe
- Beschluss über die Anerkennung von Arbeitsgruppen

12 Geschäftsführender Vorstand

1. Der Geschäftsführende Vorstand und dessen Stellvertreter werden von den Mitgliedern auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl.
Falls im letzten Quartal der Amtszeit keine Mitgliederversammlung stattfindet, verlängert sich die Amtsdauer bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des Gesamtvorstandes in der ersten nach Ablauf der Vierteljahresfrist stattfindenden Mitgliederversammlung.
2. Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Einberufung und Leitung der Gesamtvorstands- und Mitgliederversammlung, die Ausführung ihrer Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.
3. Der Geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Aufgaben des Vorsitzenden und seinem  Stellvertreter festgelegt werden.
4. Der Geschäftsführende Vorstand erstellt den Jahresbericht.

§ 13 Zusammensetzung Geschäftsführender Vorstand

1. Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer.
2. Der Geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

§ 14 Vertretung

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder der Genannten hat Alleinvertretungsrecht; bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über € 5.000,- ist die Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

§ 15 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes

1. Soweit Gesetze oder Satzung nicht anders bestimmen, obliegt dem Geschäftsführenden Vorstand die Leitung des Vereins, insbesondere die Entscheidung über die Verteilung der Mittel. Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sich in der Vorstandssitzung durch ein anderes, schriftlich bevollmächtigtes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen, jedoch kann ein Mitglied nur jeweils ein anderes Mitglied vertreten.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.
Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind.
2. Die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch einberufen. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tage der Sitzung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.

§ 16 Arbeitsgruppen

1. Innerhalb der im Verein vertretenen Kliniken, selbständigen Abteilungen und Institute können interdisziplinäre Arbeitsgruppen gebildet werden, die besondere klinische und wissenschaftliche Aufgaben bei der Diagnostik und Therapie der einzelnen Tumorerkrankungen wahrnehmen.
Aufgaben der Arbeitsgruppen sind:
- Entwurf von Diagnostik- und Therapieempfehlungen
- Organisation der Konsiliartätigkeit und der Fortbildung auf dem entsprechenden Gebiet
- Planung und Durchführung wissenschaftlicher Studien in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Partnern.
2. Eine Arbeitsgruppe muss auf Antrag vom Gesamtvorstand berufen werden.
3. Jede Arbeitsgruppe benennt einen Arbeitsgruppenleiter, der der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Arbeitsbericht vorlegt. Die Arbeitsgruppenleiter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil.

§ 17 Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
2. Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen des Vereins  zu prüfen und das Ergebnis in einem Bericht niederzulegen, der bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres fertigzustellen ist.

§ 18 Schlussbestimmungen

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein einen Formwechsel gem. §§ 272 UmwG vornehmen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder, ihm müssen auch die nicht erschienenen Mitglieder zustimmen. (§ 193 UmwG, 275 Abs. 1 UmwG).

Ist mit dem Umwandlungsbeschluss eine Zweckänderung verbunden, ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine, ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung notwendig. Die Auflösung kann nur durch mehr als 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, das nach Beendigung der Liquidation noch vorhanden ist, an das Städtische Klinikum Dessau, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten

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